Wahlbekanntmachung

Cuxhaven, den 18. September 2021

DER OBERBÜRGERMEISTER

Wahlbekanntmachung

Gemäß § 48 Absatz 1 der Bundeswahlordnung mache ich bekannt:

 

1. Am Sonntag, 26. September 2021, findet die

 Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

statt.

Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt Cuxhaven ist in 61 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 05. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3.Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/ Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede wählende Person hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahl-vorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jeder Be-werberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt

ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/ welchem Bewerber sie gelten soll,

und ihre Zweitstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/ dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/ seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts und unter Einhaltung der geltenden Corona-Regelungen möglich ist. Im Wahlraum gilt die Maskenpflicht, es sei denn, es liegt ein entsprechendes ärztliches oder amtliches Attest vor, welches von der Maskenpflicht befreit. Wer dieses nicht sicherstellen kann, wird gebeten im Vorwege rechtzeitig Briefwahl zu beantragen.

5. Wählerinnen/ Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Cuxhaven einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbrief-umschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden, jedoch nicht bei den Wahlvorständen in den Wahllokalen.

6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Santjer

Quelle